Satzung

von
AnglumniLMU
Freunde der Münchener Anglistik e. V.

Stand: Januar 2021



§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr



1. Der Verein führt den Namen "AnglumniLMU - Freunde der Münchener Anglistik e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz "e. V.". [Anm.: Die Eintragung erfolgte gemäß Bestätigung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 23. März 2004 (VR 18386).]

2. Der Sitz des Vereins ist München.

3. Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben



1. Der Verein bezweckt

a. die ideelle und finanzielle Förderung der Studentenhilfe, unter anderem am Institut für Englische Philologie im Department für Anglistik und Amerikanistik der Ludwig-Maximilians-Universität München;
b. die Erfahrungen ehemaliger Absolventinnen und Absolventen eines anglistischen Studiums für die Lehre und Forschung in der Anglistik durch Praxisbezüge verstärkt nutzbar zu machen;
c. die Förderung von Kontakten zwischen ehemaligen und aktiven Studierenden der Münchener Anglistik mit dem Ziel des Erfahrungsaustauschs und der Weitergabe von Informationen, einschließlich der Vermittlung von Praktikumsplätzen etc.;
d. die Förderung der langfristigen Beziehungen zwischen den Absolventinnen und Absolventen und dem Institut für Englische Philologie.

2. Seinen Zweck verfolgt der Verein durch folgende Aktivitäten:

a. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch unter anderem für Studierende der Universität München und ehemalige Angehörige des Instituts für Englische Philologie. Diese Veranstaltungen werden durch Aushang und im Internet angekündigt; mit ihnen werden keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt.
b. Der Satzungszweck wird teilweise verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an das Institut für Englische Philologie der Ludwig-Maximilians-Universität München zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke wie die Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden, die Bereitstellung von Lehrmaterial (z. B. Büchern, Software) und ähnliches.
c. Vergabe von Stipendien und von Preisen für herausragende studentische Leistungen.
d. Kontakt mit Absolventen, um, unter anderem durch Beiträge, eine möglichst breite Basis für die finanziellen und ideellen Voraussetzungen zur Umsetzung des Vereinszwecks zu schaffen. Eigenwirtschaftliche Interessen werden dabei ausgeschlossen.

§ 3 Steuerbegünstigung



1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen eigenen Gewinn.

2. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft



1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere ehemalige und aktive Studierende und Angehörige des Instituts für Englische Philologie der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie alle Personen, die sich in sonstiger Weise der Münchener Anglistik besonders verbunden fühlen.

2. Die Aufnahme in den Verein muss per Brief, Fax oder E-Mail beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Verlangen des Betroffenen die Mitgliederversammlung.

3. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder sowie etwaige Beitragsermäßigungen, insbesondere für Studierende, werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Ehrenmitglieder



Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung natürliche Personen gewählt werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Organe



Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung



1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per Brief, Fax oder E-Mail eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes;
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
c. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
d. Beschluss des Haushaltsplanes;
e. Planung und Diskussion von speziellen Aktivitäten;
f. endgültige Entscheidung in Fällen des Einspruches gegen Verweigerung oder Aberkennung der Mitgliedschaft;
g. Bestellung von Kommissionen für besondere Aufgaben;
h. Beschluss von Satzungsänderungen;
i. Beschluss der Auflösung des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu den Punkten 6. a. - g. mit einfacher Mehrheit. Auf geplante Satzungsänderungen ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern findet zu einer Satzungsänderung eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern statt. Sie ist angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen. Für Beschlüsse zum Punkt 5. i. liegt Beschlussfähigkeit nur vor, wenn a² größer als m ist, wobei a die Anzahl der Mitglieder ist, die anwesend sind, und m die Gesamtzahl aller Mitglieder; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

7. Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats zu einer neuen Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig im Falle von Abstimmungen zu den Punkten a. - g. In der Einladung wird besonders auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen.

8. In Einzelfällen kann der Vorstand ersatzweise schriftliche Abstimmungen anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten gelten entsprechend.

9. Alle Mitglieder haben das Recht, bis zum Beginn einer Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung zu beantragen.

10. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand



1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in (im sonstigen Text vereinfacht "der Vorsitzende" etc.). Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Höchstens ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig hauptamtliche/r Angehörige/r des Departments für Anglistik und Amerikanistik der Ludwig-Maximilians-Universität München sein.

2. Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind berechtigt, dem Schatzmeister Kontovollmacht zu erteilen.

3. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte oder beauftragt ein Vereinsmitglied damit, die laufenden Geschäfte für ihn zu führen.

4. Ohne dass die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder nach außen eingeschränkt wird, ist der Vorstand gehalten, den Verein nicht über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.

5. Die Wahl des Vorstandes kann en bloc auf Vorschlag des ausscheidenden Vorstandes erfolgen, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Einzelwahl beschließt. Zusätzlich haben alle Mitglieder Vorschlagsrecht. Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.

6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

7. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, so oft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung muss per Brief, Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Veranlassung des Vorsitzenden können per Brief, Fax oder E-Mail Abstimmungen vorgenommen und Beschlüsse gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Haftung



Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung



1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Zu den notwendigen Mehrheiten für die Beschlussfassung und Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit zur Auflösung vgl. § 7, Abs. 6.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Department für Anglistik und Amerikanistik der Ludwig-Maximilians-Universität München, und zwar mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (gemäß § 2) zu verwenden. Der bisherige Vorstand und sein Stellvertreter sind Liquidatoren des Vereins, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren wählt.



Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. November 2003 beschlossen und berücksichtigt die durch den Vorstand am 3. Februar 2004 beschlossenen Änderungen auf Anforderung des Finanzamtes München, Abt. Körperschaften, zum Zweck der Anerkennung als gemeinnütziger Verein, die vom Amtsgericht München - Registergericht - am 23. März 2004 bestätigte Eintragung im Vereinsregister München (VR 18386), die vom Vorstand aufgrund der Vorgaben des Finanzamts München, Abt. Körperschaften, vom 13. Juni 2014 am 3. Juli 2014 beschlossene Anpassung der Vereinssatzung in § 10 Absatz 3 Satz 1 sowie die von der Mitgliederversammlung am 3. März 2020 beschlossenen Änderungen in § 7.